Berufspraktische Tage (Schnupperlehre)
UND gesetzliche Grundlagen für
VOLONTIEREN!
Berufspraktische Tage sind eine meldungspflichtige Schulveranstaltung im Rahmen des Berufskundeunterrichts zum Kennenlernen der Arbeitswelt.
Die Schüler sind während dieser Schulveranstaltung ASVG unfallversichert, das bedeutet aber auch - "schnuppern" außerhalb
dieser Schulveranstaltung ist ungesetzlich und kann daher von der Schule NICHT gestattet werden!
Die Schnupperbetriebe müssen von den Interessensvertretungen genehmigt sein.
Die Auswahl der Betriebe, die für die Durchführung herangezogen werden, obliegt dem Schulleiter.
Die Schule ist grundsätzlich bereit, Schüler in selbst gewählten Betrieben in anderen Bezirken einzuteilen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Schüler haben keinen Anspruch auf Entgelt.
Für die „Schnupperlehre“ ist vorgesehen, dass die Schüler mit den Betrieben, in denen sie schnuppern möchten, selbst Kontakt aufnehmen und die Termine vereinbaren.
Ihr Sohn/ ihre Tochter hat die Möglichkeit, in der angeführte Zeit verschiedene Betriebe zu besuchen. Die Aufteilung der Tage bleibt Ihnen – in Absprache mit den Betrieben – überlassen.
Bitte verwenden Sie dazu das vorgesehene Formular (Formular Schnupperlehre), das Sie bitte im Betrieb bestätigen lassen (bei Betriebswechsel pro Firma 1 Brief!).
Den bestätigten Abschnitt benötigen wir rechtzeitig, um die weiteren Einteilungen durchführen zu können. Spätere Anmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden!
Sollten Probleme beim Finden von Betrieben auftreten, melden Sie sich bitte rechtzeitig in der Schule.
Sollte ein Betrieb während der Schnupperlehre einen Sperrtag haben, ist an diesem Tag Unterricht in der Schule.
Bei Krankheit sind die Schule und der Betrieb zu verständigen.
Die Schüler werden auch während der Schnupperlehre von den Lehrern der Schule betreut.
Da es vieler Bemühungen bedarf, diese Tage reibungslos durchführen zu können, wird von jedem während dieser Schulveranstaltung ein entsprechend gutes Benehmen erwartet.
Sollten Sie noch Fragen haben, ersuchen wir Sie, in der Schule anzurufen (am Vormittag).
In Internet befindet sich ein Betriebserkundungshandbuch - nach Orten eingeteilt - siehe Schule und Wirtschaft.
Volontieren = Fernbleiben vom Unterricht zum Zweck der individuellen Berufsorientierung
Die Schüler haben die Möglichkeit neben den berufspraktischen Tagen (Schnupperlehre) noch um individuelle (und zusätzliche) Tage zum Zweck der Berufsorientierung anzusuchen.
Die Erlaubnis erteilt der Klassenvorstand (Er/Sie kann diese Tage genehmigen, MUSS aber nicht!)
Das Ansuchen (siehe Formular 1) ist dem Klassenvorstand rechtzeitig, VOR Inanspruchnahme dieser Tage zur Genehmigung vorzulegen.
Die individuelle Berufsorientierung muss aber zwischen Eltern, Schule (Klassenvorstand) und z.B. Betrieb oder auch anderen Institutionen (Arbeitsmarktservice,
Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, weiterführende Schulen, Universitäten, Fachhochschulen etc.) vereinbart und abgestimmt werden.
Außerdem muss die individuelle Berufsorientierung auf den lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen.
Wenn diese in einem Betrieb erfolgt, so darf der Schüler/die Schülerin nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden.
Auswahlkriterien für Schnupperbetriebe sind folgende:
* Der Betrieb muss berechtigt sein Lehrlinge in diesem Lehrberuf auszubilden.
* Der Betrieb hat in den letzten Jahren Lehrlinge ausgebildet.
* Der Betrieb hat vor im nächsten Jahr Lehrlinge auszubilden.
Höchstdauer |
5 Tage (einzeln oder geblockt) |
Betriebsauswahl |
Schüler/in (bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften) |
Freigabe |
Klassenvorstand (kein Rechtsanspruch) |
Aufsichtsführung |
Betriebsverantwortliche/r |
Bundeshaftung |
gegeben |
Der dadurch versäumte Unterrichtsinhalt muss nachgelernt werden. Schularbeiten und Tests dürfen dadurch ebenfalls nicht versäumt werden.
Individuelle Berufspraktische Tage werden vom Klassenvorstand nur genehmigt, wenn ...
* die Schnupperlehre (Schulveranstaltung = Pflicht!) absolviert wurde
* die SchülerInnen ihre Pflichten in der Schule erfüllen
* eine tatsächliche Notwendigkeit besteht (zB.: SchülerIn hat noch keine Lehrstelle, ...)
Sollte ein Schüler/eine Schülerin in der Freizeit Berufsorientierungstage absolvieren (max. 15 Tage) ist ebenfalls zwischen Erziehungsberechtigten und Betrieb eine Vereinbarung (siehe Formular 2) zu treffen.
Ziel dieser Ansuchen und Vereinbarungen ist, dass die Schüler für diese Zeit unfallversichert sind!